Allgemeine Bedingungen
Wer nach Demeter-Richtlinien wirtschaftet, muss den Betrieb als Ganzes und alle Betriebszweige zeitgleich auf Demeter umstellen. Nur in begründeten Ausnahmenfällen kann eine schrittweise Umstellung der Betriebzweige erfolgen, sofern der gesamte Betrieb zu diesem Zeitpunkt schon nach Öko-Grundlagen wirtschaftet. Die Umstellungsfristen, die einzuhalten sind, bevor die Produkte als Demeter vermarktet werden können, sind in den Richtlinien geregelt. Der Besuch eines Einführungskurses in die biologisch-dynamische Wirtschaftsweise ist innerhalb von zwei Jahren nach Anmeldung bei den Behörden Pflicht.
Düngung
Die Maßgaben zur Düngung entsprechen denen anderer Öko-Anbauverbände: Der Einsatz von Dünger aus der Tierhaltung (Wirtschaftsdünger) ist auf jährlich 1,4 Dungeinheiten pro Hektar begrenzt. Dies entspricht 112 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr. Der Zukauf von organischem Handelsdünger ist auf maximal 40 Kilogramm pro Hektar und Jahr beschränkt. Der Zukauf von konventionellem Dünger ist nur in Form von Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdemist möglich. Konventionelle Gülle, Jauche und Geflügelmist sind als Dünger nicht zulässig. Nur wenige organische Handelsdünger sind erlaubt, Blut-, Fleisch- und Knochenmehle sowie Guano sind verboten, Horn-, Haar- und Federabfälle aus biologischer Herkunft sind zulässig.
Tierhaltung
Grundsätzlich ist eine Demeter-Zertifizierung ohne die Haltung eigener Raufutterfresser nicht möglich. Die Zucht mit genetisch hornlosen Tieren und das Beseitigen der Hörner ist verboten. Pro Hektar dürfen zwei Großvieheinheiten gehalten werden, das entspricht 140 Legehennen, 280 Hähnchen, zwei Milchkühen oder 10 Mastschweinen. Bezüglich der Fläche, die den gehaltenen Tieren im Stall und im Freien (außer Weidefläche) zur Verfügung steht, orientieren sich auch die Demeter-Richtlinien an der EG-Öko-Verordnung. So stehen zum Beispiel einer Milchkuh 6 Quadratmeter Fläche im Stall und 4,5 Quadratmeter Fläche im Außenbereich zu. Ein Mastschwein bis 110 kg benötigt 1,3 Quadratmeter im Stall und einen Quadratmeter im Freien.
Futterzukauf
Mindestens 50 Prozent des Futters muss vom eigenen Betrieb oder von einer regionalen Demeter-Kooperation stammen. Der Einsatz konventioneller Futterkomponenten ist grundsätzlich nicht erlaubt. Um ein Demeter-Produkt zu erzeugen, müssen 2/3 des verwendeten Futters nach Demeter-Richtlinien erzeugt worden sein. Für den Futterzukauf besteht eine Händlerliste mit 13 zugelassenen Händlern von Demeter-Futter. Konventionelles Futter darf nur in gravierenden Notsituationen eingesetzt werden. Die Sommerfütterung muss überwiegend aus Grünfutter bestehen, eine ganzjährige Silagefütterung ist untersagt. Für Wanderschäfer gelten die selben Fütterungsgrundsätze, wie für die Halter anderer Tierarten. Eine Ausnahme kann für Wanderschäfer nur gemacht werden, wenn die benutzen Weideflächen nachweisbar extensiv bewirtschaftet werden.
Pflanzenschutz
Im Pflanzenbau gilt grundsätzlich, dass die biologisch-dynamischen Widerstandkräfte der Pflanze durch den Einsatz von Pflanzenpräparaten und die Förderung natürlicher Feinde der Schadinsekten gestärkt werden sollen. Der Einsatz von chemisch-synthetischen Mitteln ist hierbei grundsätzlich verboten. Lediglich in Dauerkulturen wie Obst, Wein und Hopfen ist eine Gabe von drei Kilogramm Kupfer pro Jahr und Hektar zulässig.
Verarbeitungsbestimmungen
Das Demeter-Zertifikat wird jährlich neu verliehen, wenn die vorausgehende Inspektion die Einhaltung der Richtlinien bestätigt hat. Die Bezeichnung Demeter darf für ein Produkt nur verwendet werden, wenn 90 Prozent der Zutaten aus einem Demeter-Betrieb und 95 Prozent zertifiziert ökologische Zutaten sind. Nur wenn Zutaten nachweislich nicht in ökologischer Qualität verfügbar sind, kann der Verband eine Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von maximal fünf Prozent konventioneller Anteile erteilen. Für die Verarbeitung von Lebensmittel sind insgesamt 18 Zusatzstoffe und 20 Hilfsstoffe zugelassen. In produkt-spezifischen Richtlinien ist die Verarbeitung und Verpackung umfassend festgelegt. In einer Negativliste sind vier Verarbeitungsverfahren ausdrücklich verboten.
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