Öko-Verbände im Porträt - Teil 1: EG-Öko-Verordnung

Wer organisch-biologischen Landbau betreiben und seine Produkte als Bio-Produkte vermarkten möchte, muss sich mindestens an die Regelungen der EG-Öko-Verordnung halten. Durch den Anschluss an einen privaten Öko-Anbauverband können Landwirte dessen Warenzeichen nutzen und profitieren von der verbandinternen Öffentlichkeitsarbeit und von Beratungsangeboten. Die privaten Verbände des ökologischen Anbaus wie Bioland, Demeter und Naturland haben eigene Vorgaben für die Produktion und Verarbeitung von Bioprodukten, deren Einhaltung regelmäßig überprüft und durch ein jährlich zu erneuerndes Zertifikat bestätigt wird. Ich beschreibe zunächst die Regelungen der EG-Öko-Verordnung und stelle in einer kleinen Serie die verbandinternen Richtlinien der wichtigsten privaten Öko-Anbauverbände vor.

Seit 01.01.2009 gilt die neue EG-Öko-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008. Die Zertifizierung nach der EG-Öko-Verordnung stellt die Mindestanforderung in Europa dar, um landwirtschaftliche Produkte als Bioprodukte zu verkaufen und das sechseckige Biosiegel zu verwenden. Zudem ist sie Voraussetzung für eine weitergehende Zertifizierung nach einem privaten Öko-Verbands-Standard.

Allgemeine Bedingungen

Gemäß EG-Öko-Verordnung ist es möglich, nur einen Teil des Betriebes auf Bio umzustellen und somit innerhalb eines Betriebes parallel ökologisch und konventionell zu wirtschaften. Bevor pflanzliche und tierische Öko-Produkte vermarktet werden dürfen, muss eine je nach Art der Erzeugung spezifische Umstellungszeit eingehalten werden. Die Mindestumstellungszeit beträgt ab der ersten Meldung bei den zuständigen Behörden zwei Jahre.

Düngung

Der Einsatz von Dünger aus der Tierhaltung (Wirtschaftsdünger) ist auf jährlich 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar begrenzt. Die gesamte Stickstoffdüngermenge ist nicht begrenzt. Der Zukauf von Stickstoffdüngern ist nicht limitiert, jedoch muss der Gesamtbedarf von der Kontrollstelle anerkannt sein. Der Zukauf von konventionellem Dünger aus flächengebundener Tierhaltung ist zulässig, organische Handelsdünger wir Blut-, Fleisch- und Knochenmehle sowie Guano sind erlaubt.

Tierhaltung

Die Fläche, die den gehaltenen Tiere im Stall und im Freien (außer Weidefläche) zur Verfügung steht, ist geregelt. So stehen zum Beispiel einer Milchkuh 6 Quadratmeter Fläche im Stall und 4,5 Quadratmeter Fläche im Außenbereich zu. Ein Mastschwein bis 110 kg benötigt 1,3 Quadratmeter im Stall und einen Quadratmeter im Freien. Auch die maximale Tierzahl pro Hektar landwirtschaftlicher Anbaufläche ist begrenzt und beträgt z.B.: 230 Legehennen, 580 Hähnchen, 14 Mastschweine, 2 Milchkühe (jeweils pro Jahr und Hektar).

Futterzukauf

Für Pferde und Wiederkäuer müssen mindestens 50 Prozent des Futters vom eigenen Betrieb stammen. Die Herkunft des Futters für Schweine und Geflügel ist nicht geregelt. Futterkomponenten dürfen auch aus konventioneller Herstellung stammen, die zugelassenen Futtermittel sind in einer Liste von etwa 80 Produkten vermerkt. So sind zum Beispiel konventionelles Soja, Trester aus Zitrusfrüchten und bei der Geflügelfütterung auch Fischmehl zulässig. Der maximale Anteil an konventionellen Komponenten im Futter beträgt bei Schweinen und Geflügel 15 Prozent, bei Rindern, Ziegen und Schafen fünf Prozent. Für die Silage-Fütterung bei Wiederkäuern gibt es keine Einschränkungen.

Pflanzenschutz

Pro Jahr und Hektar dürfen maximal acht Kilogramm Kupfer gemäß den Bio-Pflanzenschutzbestimmungen eingesetzt werden. Der Einsatz von Pyrethroiden für Schädlingsfallen im Obstbau ist erlaubt.

Verarbeitungsbestimmungen

Die Bezeichnung „Bio“ darf verwendet werden, wenn 95 Prozent der Zutaten ökologischer Herkunft sind. Die fehlenden fünf Prozent der Zutaten dürfen nicht in Bioqualität verfügbar sein. Für die Verarbeitung von Lebensmitteln sind insgesamt 47 Zusatzstoffe zugelassen, darunter auch Nitritpökelsalz, Enzyme und Starterkulturen. Für die Verarbeitung tierischer Produkte bestehen lediglich für den Einsatz von Zusatz- und Hilfsstoffen Vorschriften. Für Verarbeitungsverfahren und die Verwendung von Verpackungsmaterialien gibt es keine Regelung.

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